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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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Prüfung der Fahrfähigkeit

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

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Erkennt die Strassenverkehrspolizei eine unsichere Fahrweise eines Lenkers auf öffentlichen Strassen oder zweifelt sie aus anderen Gründen an dessen Fahrfähigkeit, darf sie den betreffenden Lenker auf der Stelle auf seine Fahrfähigkeit hin überprüfen.

Zur Identifikation des Lenkers und für die Prüfung der Fahreignung ist der Strassenverkehrspolizei die Fahrerlaubnis vorzuweisen.

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Die Strassenverkehrspolizei prüft primär den Lenker des Fahrzeugs.

Steht für die Strassenverkehrspolizei nicht fest, welche von mehreren Personen das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt hat, so darf sie die Fahrfähigkeit aller in Frage kommenden Personen untersuchen.

Bei Vermutung der Anstiftung oder Gehilfenschaft zum Fahren in angetrunkenem Zustand darf die Polizei auch Beifahrer einer Untersuchung unterziehen.

[spoiler show=»Prüfungsverfahren 1: Vortest» hide=»Prüfungsverfahren 1: Vortest»]

Bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit kann die Strassenverkehrspolizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über den vermuteten Grad der Alkoholisierung geben (Untersuchung von Urin, Speichel, Schweiss usw.).

Die Polizei verzichtet auf weitere Untersuchungen, wenn der Vortest ein negatives Resultat ergibt.

Bei positivem Resultat eines Vortests führt die Polizei eine Atem-Alkoholprobe durch.

Der Strassenverkehrspolizei ist es aber auch erlaubt, auf Vortests verzichten und direkt eine Atem-Alkoholprobe vornehmen.

[spoiler show=»Prüfungsverfahren 2: Atem-Alkoholprobe» hide=»Prüfungsverfahren 2: Atem-Alkoholprobe»]

Eine Atem-Alkoholprobe darf frühestens durchgeführt werden

  • 20 Minuten nach dem Trinkende oder
  • nach der Vornahme einer Mundspülung.

Die Strassenverkehrspolizei erkundigt sich deshalb in der Regel über den Zeitpunkt des Trinkendes.

Die Fahrunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn die betroffene Person:

  • ein Motorfahrzeug geführt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Gewichtspromille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt;
  • ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 entspricht und die Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Für die Atem-Alkoholprobe sind zwei Messungen erforderlich:

  • Liegen beide Messungen unter 0,50 Gewichtspromille und weichen sie um weniger als 0,10 Gewichtspromille voneinander ab, so wird das Feststellungsverfahren zugunsten der betroffenen Person abgeschlossen.
  • Weichen die beiden Messwerte hingegen mehr als 0,10 Gewichtspromille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen:
  • Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Gewichtspromille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung mit einer Blutkonzentration von 0,50 Gewichtspromille und mehr, so ordnet die Strassenverkehrspolizei eine Blutuntersuchung durch einen sachkundigen Arzt an, der die Blutentnahme einem vom ASTRA (Bundesamt für Strassen) anerkannten Laboratorium zur Analyse zustellt.

[spoiler show=»Prüfungsverfahren 3: Blutuntersuchung / Urinprobe» hide=»Prüfungsverfahren 3: Blutuntersuchung / Urinprobe»]

Die Blutuntersuchung ist das sicherste Beweismittel für den Nachweis der Angetrunkenheit.

Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn von den zwei vorzunehmenden Atem-Alkoholmessungen der tiefere Wert dieser beiden Messungen

  • einer qualifiziert unerlaubten Blutalkoholkonzentration entspricht:
  • 0,80 Gewichtspromille und mehr bei Motorfahrzeugführern
  • 1,10 Gewichtspromille und mehr bei Führern von motorlosen Fahrzeugen oder von Motorfahrrädern
  • einer erhöhten unerlaubten Blutalkoholkonzentration entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt:
  • bei Motorfahrzeugführern eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,50 und 0,79 Gewichtspromille
  • bei Führern von motorlosen Fahrzeugen oder von Motorfahrrädern eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,50 und 1,10 Gewichtspromille
  • einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,30 Gewichtspromille entspricht und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat.

Schliesslich kann direkt eine Blutuntersuchung angeordnet werden, wenn die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.

Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen.

Zusätzlich zur Blutuntersuchung kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat.

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